Website-Betreiber sind laut EU-DSGVO verpflichtet, Nutzer darüber aufzuklären, wenn ihre Seite Cookies nutzt, welche Daten diese speichern – und inwieweit sie an Dritte weitergeleitet werden.
Eine Möglichkeit, diese Pflicht zu erfüllen, ist der Cookie-Hinweis, auch Cookie-Banner genannt: eine Einblendung auf der Homepage, die Besucher darüber informiert, dass die Website Cookies setzt - und auf die Datenschutzerklärung mit genaueren Angaben verweist. In dem zurück liegenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH,
AZ: C-673/17, Stand: Oktober 2019) haben die Richter geregelt: Entscheiden sich Website-Betreiber dafür, Nutzern die Möglichkeit zu geben, in die jeweilige Cookie-Praxis einzuwilligen, dann reicht es nicht, ein voreingestelltes, angekreuztes Kästchen zu präsentieren, das der Nutzer abwählen muss, um seine Einwilligung zu verweigern (die sogenannte „Opt-out“-Lösung). Das ist die bisherige Praxis und auf Ihrer Webseite von uns so eingerichtet. Diese Lösung verstoße nun gegen die Bestimmungen der DSGVO. Nach der Bestätigung des BGH ist der
Betreiber einer Webseite nun verpflichtet statt eines Cookie-Hinweises ein sogenanntes „Consent-Banner“ („Consent“ = Zustimmung). Dieses ist zuvorderst auf der Website angeordnet und informiert über die verschiedenen Arten und Funktionen der genutzten Cookies. Außerdem holt es über Checkboxen die aktive Einwilligung des Besuchers ein: Dieser muss bei jeder Art von Cookie ein Häkchen setzen („Opt-in“), um sein Einverständnis dafür zu erteilen, dass dieses gesetzt wird. Oder er lässt es und lehnt damit die Einwilligung aktiv ab.
Die bisherige Lösung auf Ihrer Webseite finden Sie unter:
DATENSCHUTZ >>> Scrollen bis ....
Sie haben die Möglichkeit zu verhindern, dass von Ihnen hier getätigte Aktionen analysiert und verknüpft werden. Dies wird Ihre Privatsphäre schützen, aber wird auch den Besitzer daran hindern, aus Ihren Aktionen zu lernen und die Bedienbarkeit für Sie und andere Benutzer zu verbessern.